<p class="article-intro">Telemedizinische Anwendungen gibt es schon länger. Bisher spielten sie aber im österreichischen Gesundheitssystem eine untergeordnete Rolle. COVID-19 ändert das gerade: Die Zahl der Online-Sprechstunden und -Behandlungen hat extrem zugenommen. Doch die Frage ist: Was ist erlaubt und was nicht?</p>
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<p class="article-content"><p>Dreh- und Angelpunkt der Diskussion über die Zulässigkeit telemedizinischer Behandlungen ist die Auslegung des Unmittelbarkeitsgebots des § 49 Abs. 2 Ärztegesetz: Hiernach haben Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf „persönlich und unmittelbar“ auszuüben. Aus dieser Formulierung leitete die bis vor Kurzem herrschende Meinung ein grundsätzliches Verbot von Distanz- bzw. Fernbehandlungen ab.<br /> Allerdings eröffnete das Wort „unmittelbar“ einen gewissen Interpretationsspielraum. Zudem stand diese Formulierung in einem gewissen Widerspruch zu § 2 Abs. 2 Ärztegesetz, der als ärztliche Tätigkeit ausdrücklich auch „jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die […] mittelbar für den Menschen ausgeführt wird“, erfasst.<br /> Die Abrechnung telemedizinischer Behandlungen ist Teil eines seit Juli 2019 laufenden Pilotprojekts der ÖGK, unter der Voraussetzung,</p>
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<p class="article-intro">Telemedizinische Anwendungen gibt es schon länger. Bisher spielten sie aber im österreichischen Gesundheitssystem eine untergeordnete Rolle. COVID-19 ändert das gerade: Die Zahl der Online-Sprechstunden und -Behandlungen hat extrem zugenommen. Doch die Frage ist: Was ist erlaubt und was nicht?</p>
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<p class="article-content"><p>Dreh- und Angelpunkt der Diskussion über die Zulässigkeit telemedizinischer Behandlungen ist die Auslegung des Unmittelbarkeitsgebots des § 49 Abs. 2 Ärztegesetz: Hiernach haben Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf „persönlich und unmittelbar“ auszuüben. Aus dieser Formulierung leitete die bis vor Kurzem herrschende Meinung ein grundsätzliches Verbot von Distanz- bzw. Fernbehandlungen ab.<br /> Allerdings eröffnete das Wort „unmittelbar“ einen gewissen Interpretationsspielraum. Zudem stand diese Formulierung in einem gewissen Widerspruch zu § 2 Abs. 2 Ärztegesetz, der als ärztliche Tätigkeit ausdrücklich auch „jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die […] mittelbar für den Menschen ausgeführt wird“, erfasst.<br /> Die Abrechnung telemedizinischer Behandlungen ist Teil eines seit Juli 2019 laufenden Pilotprojekts der ÖGK, unter der Voraussetzung,</p> <ul> <li>dass der Patient in der Ordination schon als Patient geführt ist,</li> <li>die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden sowie</li> <li>eine Konsultation mittels elektronischer Kommunikation zwischen dem Patienten und dem Arzt persönlich besteht.</li> </ul> <p>Die Entscheidung, ob ein Ordinationsbesuch im jeweiligen Einzelfall ersetzt werden kann, ist von dem Arzt unter Berücksichtigung der berufsrechtlichen Erfordernisse zu treffen und liegt daher in dessen Verantwortungsbereich.<br /> Die ÖGK hat nun im Rahmen der Covid-19-Pandemie auch die allgemeinen Fachärzte in das Abrechnungssystem integriert. Darüber hinaus sind nun für die Abrechnung von Telemedizin und telefonischer Krankenbehandlung grundsätzlich alle Gesprächspositionen verrechenbar.<br /> Auch die BVAEB geht davon aus, dass die Ordination unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel nach § 49 Abs. 2 Ärztegesetz dann zulässig ist, wenn es sich um eine reine Beratungstätigkeit ohne Notwendigkeit einer Untersuchung oder um eine Befundbesprechung handelt und wenn kein Zweifel an der Grundlage der medizinischen Entscheidung gegeben ist. Beim geringsten Zweifel ist ein persönlicher Kontakt mit dem Patienten zu veranlassen.<br /> Die Erfordernisse, dass</p> <ul> <li>telemedizinische Behandlungen nur bei bereits bestehenden Patienten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden dürfen und</li> <li>dass eine Krankmeldung jedenfalls eine persönliche Untersuchung erfordert und nicht telemedizinisch erfolgen darf, sind im Rahmen der Covid-19-Pandemie nicht anwendbar.</li> </ul> <p>Die Zulässigkeit telemedizinischer Maßnahmen hängt daher im Einzelfall von der Einschätzung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ab, ob trotz fehlenden physischen Patientenkontakts mögliche Gefahren ausreichend beherrscht werden können und trotz Ortsabwesenheit eine ausreichende Informationsgrundlage für die jeweiligen Entscheidungen vorliegt.<br /> Soweit dies möglich ist, liegt kein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz vor, auch wenn kein physischer Patientenkontakt besteht. Muss die Ärztin/der Arzt allerdings befürchten, dass mangels physischen Patientenkontakts keine ausreichende Grundlage für die medizinische Entscheidung vorliegt, muss dem Patienten geraten werden, einen Arzt aufzusuchen.<br /> Wichtig ist dabei, auch die sonstigen geltenden Bestimmungen im Auge zu behalten: einerseits die datenschutzrechtlichen Bestimmungen (soweit Ärzte mit ihren Patienten online kommunizieren, werden wohl stets Gesundheitsdaten i. S. d. Art. 4 Z 15 DSGVO bzw. § 2 Z 1 Gesundheitstelematikgesetz verarbeitet) und andererseits u. a. das Provisionsverbot des § 53 Abs. 2 Ärztegesetz (wonach der Arzt keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an ihn oder durch ihn sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen darf) etc.</p></p>