Die ärztliche Behandlungspflicht
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Während das Ärztegesetz alle Ärzte zur Erste-Hilfe-Leistung verpflichtet, bestehen doch große Unterschiede zwischen Kassenärzten und Wahlärzten, was den Umfang der Verpflichtung zur Behandlung von Patienten betrifft.
Verpflichtung zur Erste-Hilfe-Leistung
Der §48 im österreichischen Ärztegesetz mit der Überschrift „Dringend notwendige ärztliche Hilfe“ lautet: „Der Arzt darf die Erste Hilfe im Falle drohender Lebensgefahr nicht verweigern.“ Diese Bestimmung gilt für alle Ärzte ausnahmslos, also sowohl für niedergelassene Kassenärzte und niedergelassene Wahlärzte als auch für alle Spitalsärzte einschließlich der Turnusärzte, nicht jedoch für pensionierte Ärzte.Die Verpflichtung zur Erste-Hilfe-Leistung besteht allerdings nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nur bei Lebensgefahr. Besteht der Verdacht auf Lebensgefahr, hat sich der Arzt davon zu überzeugen, ob diese tatsächlich besteht und welche Maßnahmen zum Wohle des Patienten erforderlich sind. Keine Verpflichtung besteht nur dann, wenn z.B. davon auszugehen ist, dass ein anderer Arzt früher beim Patienten eintreffen wird.
§94 und §95 im Strafgesetzbuch
Jedermann, also auch Ärzte, ist gemäß §95 Strafgesetzbuch verpflichtet, bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten. Gemäß §94 Strafgesetzbuch macht sich strafbar, wer es unterlässt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten.
Behandlungspflicht
Bestimmungen für Kassenvertragsärzte
Basierend auf dem Mustergesamtvertrag enthalten die Gesamtverträge die Bestimmung, dass gegenüber allen Anspruchsberechtigten eine Behandlungspflicht besteht.
Aus dieser allgemeinen Formulierung ist abzuleiten, dass sich der Kassenvertragsarzt seine Patienten nicht aussuchen kann. Gegenüber jedem Anspruchsberechtigten besteht vielmehr ein Kontrahierungszwang, also die Verpflichtung, einen Behandlungsvertrag abzuschließen und diesen Behandlungsvertrag auch zu erfüllen.
In der Praxis stellt sich des Öfteren die Frage, ob dieser Kontrahierungszwang umfassend ist, also ob es auch Ausnahmen zu dieser Behandlungspflicht gibt oder nicht. Die Frage ist zu bejahen: Bereits aus der allgemeinen Judikatur des Obersten Gerichtshofs zum Kontrahierungszwang, z.B. bei Monopolisten, kann gefolgert werden, dass ein Vertragsarzt bei Vorliegen eines „guten sachlichen Grundes“ den Abschluss des Behandlungsvertrages verweigern kann. Umgekehrt: Ohne „guten sachlichen Grund“ kann die Behandlung eines Anspruchsberechtigten nicht verweigert werden.
Diesen allgemeinen Grundsatz halten die meisten Gesamtverträge – basierend auf dem Mustergesamtvertrag – nach der Überschrift „Ablehnung der Behandlung“ fest:
„Der Vertragsarzt ist berechtigt, in begründeten Fällen die Behandlung eines Anspruchsberechtigten abzulehnen. Er hat auf Verlangen des Versicherungsträgers diesem den Grund für die Ablehnung mitzuteilen.“
Ablehnungsgründe
Was aber ist nun ein „guter sachlicher Grund“ im Sinne der aufgezeigten Judikatur des Obersten Gerichtshofs? Zunächst könnte man aus der Formulierung der Gesamtverträge versuchen abzuleiten, dass jeder (nur erdenkliche) Grund – ob sachlich gerechtfertigt oder nicht, ob „gut“ oder nicht – einen Grund für die Ablehnung der Behandlung darstellt. Dieser Schluss könnte sich auch aus der ansonsten in der Rechtsordnung an verschiedenen Stellen üblichen Formulierung „wichtiger Grund“ aufdrängen, zumal die Gesamtverträge gerade nicht auf das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ abstellen.
So weit wird man in der Auslegung aber nicht gehen können: Nicht jeder erdenkliche Grund wird die Ablehnung der Behandlung rechtfertigen können. Allerdings müssen auch keine „wichtigen Gründe“ für die Verweigerung der Behandlung vorliegen, also Gründe, die die Behandlung geradezu unzumutbar erscheinen ließen. Mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofs wird man davon ausgehen können, dass bei Vorliegen eines „guten sachlichen Grundes“ der Vertragsarzt die Behandlung des anspruchsberechtigten Patienten verweigern wird können.
Gute sachliche Gründe
Was können nun derartige „gute sachliche Gründe“ sein, was nicht? Der Kassenvertragsarzt wird die Behandlung jedenfalls nicht ablehnen können, nur weil die Behandlung aufwendig sein könnte, selbst wenn sie vom Krankenversicherungsträger nicht entsprechend honoriert werden sollte (z.B. bei aufwendigen Verbandswechseln).
Strittig könnte sein, ob ein ausreichend guter sachlicher Grund vorliegt, wenn ein Vertragsarzt ausgelastet ist und einen im Nachbarsprengel ansässigen Anspruchsberechtigten ablehnen will. Diesfalls könnte das Recht des Patienten auf freie Arztwahl durchschlagen, insbesondere wenn Gründe vorliegen sollten, die dem Patienten das Aufsuchen des Nachbarkollegen unzumutbar machen.
Gute sachlich gerechtfertigte Gründe werden allerdings in folgenden Konstellationen zu erblicken sein:
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Der Patient wirft dem Arzt Fehlbehandlungen vor oder verstrickt ihn gar in außergerichtliche oder gerichtliche Verfahren wegen behaupteter Fehlbehandlungen.
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Der Patient pöbelt den Vertragsarzt, dessen Personal oder die anderen im Wartezimmer wartenden Patienten trotz Ermahnung ständig an.
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Der Patient erscheint trotz Terminvergabe und Ermahnungen nie zum vereinbarten Termin zu einer Untersuchung und der Vertragsarzt erleidet Umsatzeinbußen, weil er Termine nicht anderweitig vergeben konnte.
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Der Patient verweigert die verordnete Therapie.
Es wird jedenfalls im Einzelfall zu prüfen sein, ob „gute sachliche“ Gründe für die Ablehnung der Behandlung vorliegen oder nicht.
Keine Behandlungspflicht für Wahlärzte
Wahlärzte haben – außer in den Fällen der Ersten Hilfe gemäß §48 Ärztegesetz und den allgemeinen Hilfeleistungsregelungen im Strafgesetzbuch – keine Verpflichtung, Patienten zu behandeln. Sie können sich daher die Patienten „aussuchen“: Sie können Patienten ohne jegliche Begründung ablehnen (es sei denn, die Ablehnung würde in diskriminierender Weise erfolgen). Sie sind auch nicht verpflichtet, bestimmte Öffnungszeiten einzuhalten, in denen Patienten behandelt werden müssen.
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