© joyfotoliakid - stock.adobe.com

Unterschiedliche Bestimmungen

Die ärztliche Behandlungspflicht

Während das Ärztegesetz alle Ärzte zur Erste-Hilfe-Leistung verpflichtet, bestehen doch große Unterschiede zwischen Kassenärzten und Wahlärzten, was den Umfang der Verpflichtung zur Behandlung von Patienten betrifft.

Der §48 im österreichischen Ärztegesetz mit der Überschrift „Dringend notwendige ärztliche Hilfe“ lautet: „Der Arzt darf die Erste Hilfe im Falle drohender Lebensgefahr nicht verweigern.“ Diese Bestimmung gilt für alle Ärzte ausnahmslos, also sowohl für niedergelassene Kassenärzte und niedergelassene Wahlärzte als auch für alle Spitalsärzte einschließlich der Turnusärzte, nicht jedoch für pensionierte Ärzte.Die Verpflichtung zur Erste-Hilfe-Leistung besteht allerdings nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nur bei Lebensgefahr. Besteht der Verdacht auf Lebensgefahr, hat sich der Arzt davon zu überzeugen, ob diese tatsächlich besteht und welche Maßnahmen zum Wohle des Patienten erforderlich sind. Keine Verpflichtung besteht nur dann, wenn z.B. davon auszugehen ist, dass ein anderer Arzt früher beim Patienten eintreffen wird.

Vielen Dank für Ihr Interesse!

Einige Inhalte sind aufgrund rechtlicher Bestimmungen nur für registrierte Nutzer bzw. medizinisches Fachpersonal zugänglich.


Sie sind bereits registriert?
Loggen Sie sich mit Ihrem Universimed-Benutzerkonto ein:

Login

Sie sind noch nicht registriert?
Registrieren Sie sich jetzt kostenlos auf universimed.com und erhalten Sie Zugang zu allen Artikeln, bewerten Sie Inhalte und speichern Sie interessante Beiträge in Ihrem persönlichen Bereich zum späteren Lesen. Ihre Registrierung ist für alle Unversimed-Portale gültig. (inkl. allgemeineplus.at & med-Diplom.at)

Registrieren

Back to top