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Ärzte und die Umsatzsteuer

Umsatzsteuerbefreiung vs. Umsatzsteuerpflicht

Zwar sind ärztliche Leistungen eigentlich nach UStG §6 Abs.1 Z19 umsatzsteuerbefreit; allerdings sind nicht alle Tätigkeiten, die Ärzte durchführen, nach dem Umsatzsteuergesetz als ärztliche Tätigkeiten einzuordnen und daher nicht unter dieser Umsatzsteuerbefreiung zu subsumieren. Leistungen sind dann als ärztlich und damit umsatzsteuerbefreit einzustufen, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Dies ist u.a. bei ästhetischen Behandlungen nicht der Fall.

Außerdem sind Vorträge, schriftstellerische Tätigkeiten, Produktverkauf oder gewisse Gutachten umsatzsteuerpflichtig. Neben den Gerichtsgutachten, die generell der Umsatzsteuer unterliegen, zählt der Gesetzgeber noch folgende Gutachten taxativ auf, die umsatzsteuerpflichtig sind:

  • Verwandtschaftstests (auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft)

  • Medikamentenstudien (ärztliche Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikamentes)

  • Kosmetikstudien (dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen)

  • psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken

  • Bescheinigungen für Ansprüche nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

  • verkehrspsychologische Untersuchungen und Stellungnahmen im Sinne der §§ 17 und 18 FSG-GV

Alle anderen Gutachten unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Kleinunternehmerbefreiung

Überschreitet man mit den eigentlich umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen nicht die Kleinunternehmergrenze, kann man auch hier ohne Umsatzsteuer verrechnen. Die Kleinunternehmergrenze nach §6 Abs.1 Z27 UStG 1994, bis zu der man alle Umsätze ohne Umsatzsteuer in Rechnung stellen kann, beträgt seit 1.1.2020 €35000,– im Jahr.

Nach §6 Abs.1 Z19 UStg 1994 sind ärztliche Tätigkeiten umsatzsteuerbefreit. Diese sind daher nicht auf die €35000,– anzurechnen. Sollten aber neben umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen, die unter der Kleinunternehmergrenze liegen, vielleicht Mieteinnahmen für die Vermietung einer Wohnung vorliegen, könnte die Grenze von €35000,– dadurch überschritten werden und die Kleinunternehmerregelung wäre nicht anwendbar.

Vermietung an Ärzte ohne Umsatzsteuer

Seit 2012 haben Ärzte beim Abschließen von Mietverträgen für Ordinationen immer große Schwierigkeiten. Die Vermietung von Ordinationsräumen an Ärzte muss ohne Umsatzsteuer erfolgen, wenn nicht mindestens 95% der Einnahmen des mietenden Arztes der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Meist haben Ärzte aber gar keine oder nur sehr geringe Einnahmen mit Umsatzsteuer.

Auf den ersten Blick klingt dies nach geringeren Kosten; allerdings hat mit dieser Regelung der Vermieter meist ein Problem, da er dadurch für dieses Objekt den Vorsteuerabzug verliert; d.h.,der Vermieter darf weder für die Errichtungs- oder Renovierungskosten noch für die Betriebskosten die Vorsteuern geltend machen. Außerdem hat der Vermieter möglicherweise mehrere Abrechnungen für die vermieteten Geschäftsräume (mit Umsatzsteuer) und die vermieteten Ordinationsräume (ohne Umsatzsteuer) zu erstellen.

Durch diese Thematik nehmen Vermieter oft Abstand von der Vermietung an Ärzte. Seit Jahren wird von vielen Seiten versucht, diese ungünstige Umsatzsteuerregelung abzuändern – bisher leider ohne Erfolg.

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