
Beendigung der Ordination
Autor:
Mag. Hans-Georg Goertz
Steuerberater und geschäftsführender Gesellschafter der ECOVIS Austria Wirtschaftsprüfungs- Steuerberatungs GmbH, Wien
E-Mail: goertz@ecovis.at
Web: www.ecovis.at
Der Rückzug aus der ärztlichen Tätigkeit in einer Ordination muss sorgfältig geplant und mit Steuerberater, Bank und Versicherungsmakler besprochen werden.
Sofern man Inhaber einer Kassenvertragsstelle ist, ist natürlich auch mit der Österreichischen Gesundheitskasse, aber auch der jeweiligen Landesärztekammer Kontakt aufzunehmen. Damit man keine bösen Überraschungen erlebt, sollten diese Gespräche zumindest ein Jahr vor geplanter Beendigung stattfinden.
Wann ist der richtige Zeitpunkt?
In den meisten Fällen sind die bestimmenden Faktoren für den Niederlegungszeitpunkt die Pensionsbezüge aus der staatlichen Pension und aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer. Große Relevanz kann aber auch das Übergeben der Ordination an Kollegen bekommen. Aus Sicht eines Ordinationsübergebers wird es aber leider seit Jahren immer schwieriger,einen passenden Nachfolger zu finden.
Neben sehr unterschiedlichen persönlichen Aspekten wie Gesundheit, Alter oder offenen Krediten muss aber auch noch auf die steuerlichen Begünstigungen bei der Niederlegung verwiesen werden.
Unterschiedliche Gewinne
Um diese steuerlichen Begünstigungen vergleichbar zu machen, sollenhier zunächst die drei möglichen Gewinnarten bei einer Ordinationsniederlegung erklärt werden:
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Der laufende Gewinn ist der Gewinn, der von Jahresanfang bis zum letzten Tag des Ordinationsbetriebes anfällt. Hierbei sind die Zeitpunkte der jeweiligen Geldflüsse entscheidend.
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Der Übergangsgewinn ist der Gewinn, dessen Zahlungsflüsse noch zum Betrieb der Praxis gehören, allerdings erst nach dem Tag der Beendigung der Ordination anfallen.
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Der Veräußerungsgewinn ist der Gewinn, der durch Zahlung eines Kaufpreises für die Ordination oder die Zahlung einer Schließungsprämie (nur in Wien möglich) anfällt bzw. dadurch entsteht, dass Wirtschaftsgüter, die nicht verkauft werden, aus dem Betriebsvermögen der Praxis in das Privatvermögen überführt werden müssen. Hier wird als Entnahmewert und somit als Einnahme der Wert angesetzt, den man bei einem Verkauf erzielen könnte. Bei Ermittlung des Veräußerungsgewinnes dürfen aber die Buchwerte der verkauften bzw. ins Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter abgezogen werden. Außerdem müssen Wertpapiere, die für den Gewinnfreibetrag verwendet worden sind und die noch nicht 4 Jahre in Besitz sind, als Veräußerungsgewinn nachversteuert werden.
Steuerbegünstigungen
Bei einer Betriebsaufgabe kann aus 3 verschiedenen Steuerbegünstigungen gewählt werden:
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einmaliger Freibetrag von € 7300, der vomgesamten Gewinn abgezogen werden kann.
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Aufteilung des gesamten Gewinnes auf 3 Jahre, um möglicherweise durch bessere Ausnutzung der unteren Steuerprogressionsstufen einen Vorteil zu erlangen.
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Hälftesteuersatz, bei dem sich der Steuersatz aber nur für den Übergangsgewinn und den Veräußerungsgewinn auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes reduziert.
Hälftesteuersatz
Der Hälftesteuersatz ist meistens die interessanteste Begünstigung. Er steht allerdings nur unter folgenden Bedingungen zur Verfügung:
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Der Steuerpflichtige ist gestorben oder
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erwerbsunfähig oder
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hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit (nicht nur ärztliche Tätigkeiten) ein.
Damit vom Finanzamt die Einstellung der Erwerbstätigkeit anerkannt wird, darf man maximal € 22000 Umsatz und maximal € 730 Gewinn im Jahr erzielen, also de facto keinen Gewinn machen. Nicht schädlich sind:
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Pensionseinkünfte
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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Einkünfte aus Kapitalvermögen
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unentgeltliche Mitarbeit
Nach einem Jahr könnte wieder eine Tätigkeit aufgenommen werden, aber in den Einkommensteuerrichtlinien wird festgehalten, dass dies nicht im Vorhinein geplant gewesen sein sollte. Da es beim Hälftesteuersatz durchaus um sehr hohe Begünstigungen gehen kann, sollte hier mit größter Vorsicht und nur nach Rücksprache mit dem Steuerberater vorgegangen werden.
Steuerliche Auswirkungen
Durch Ausnutzung des Hälftesteuersatzes kommt es in der Praxis meist zu einer Besteuerung des Übergangsgewinns und des Veräußerungsgewinns mit etwa 23% oder 24%. Es sei auch abschließend darauf hingewiesen, dass der laufende Gewinn voll besteuert wird und die Gewinne, die nach dem Schließungsstichtag zufließen, diesem halben Steuersatz unterliegen.
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