Kündigung des kurativen Einzelvertrages
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Der kurative Einzelvertrag eines Kassenvertragsarztes kann auf vielfältige Art und Weise beendet werden: neben Kündigung des Gesamtvertrages auch durch Erreichen des 70.Lebensjahres, durch Verlust der Berechtigung zur ärztlichen Tätigkeit, aber auch durch den Tod des Kassenvertragsarztes.
An dieser Stelle soll im Detail auf die Kündigung des kurativen Einzelvertrages, sei es durch den Vertragsarzt, sei es durch den Sozialversicherungsträger, eingegangen werden.
Kündigung
Gemäß §343 Abs 4 ASVG können sowohl der Vertragsarzt als auch der Sozialversicherungsträger den kurativen Einzelvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils auf das Quartalsende schriftlich aufkündigen. Eine besondere Schriftform muss nicht eingehalten werden – es empfiehlt sich aber, mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen. Das Kündigungsschreiben muss vor Beginn der Kündigungsfrist beim Vertragspartner eingehen, um rechtzeitig zu sein.
Kündigung durch den Vertragsarzt
Der Vertragsarzt kann jederzeit kündigen, ohne einen Grund für die Kündigung des kurativen Einzelvertrages angeben zu müssen. Der Vertragsarzt muss nur die etwas lange Kündigungsfrist einhalten. Die Länge der Kündigungsfrist soll es dem Sozialversicherungsträger ermöglichen, noch während der Kündigungsfrist die Stelle neu auszuschreiben und allenfalls auch schon nachzubesetzen.
Kündigung durch den Sozialversicherungsträger
Der Sozialversicherungsträger kann den kurativen Einzelvertrag ebenfalls mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Quartal aufkündigen. Im Gegensatz zum Vertragsarzt kann dies aber nur unter Berufung auf einen wichtigen, auch zur Kündigung berechtigenden Grund geschehen. Wie bei der Entlassung eines Angestellten muss daher im Kündigungsschreiben ein „wichtiger“ Grund angegeben werden, wieso der Sozialversicherungsträger den Vertrag kündigt.
Wichtige Gründe
Als „wichtige Gründe“ können nur wiederholte nicht unerhebliche oder schwerwiegende Vertrags- oder Berufspflichtenverletzungen herangezogen werden. Als solche Gründe wurden in der Vergangenheit z.B. angesehen:
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Verrechnung nicht erbrachter Leistungen
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Verrechnung von Leistungen, die vertragswidrig von einem Nichtvertragsarzt erbracht wurden
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Verschreibung von Medikamenten für anderweitige Zwecke, z.B. Anabolika
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Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Schlichtung von Streitigkeiten
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Verlangen und Entgegennahme von Zuzahlungen durch Patienten
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Verletzung der Pflicht zur persönlichen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, wenn diese durch die Ordinationsgehilfin ausgeübt wird
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fortgesetzter schwerwiegender Alkoholmissbrauch
Bei weniger schwerwiegenden Verstößen ist der Vertragsarzt zunächst entsprechend zu ermahnen – die Kündigung kann erst im Wiederholungsfall oder bei Nichteinstellen eines vertragswidrigen Verhaltens ausgesprochen werden.
Bekämpfung der Kündigung
Der Vertragsarzt kann die Kündigung durch den Sozialversicherungsträger binnen 14 Tagen ab Zustellung des Kündigungsschreibens bei der Landesschiedskommission bekämpfen. Landesschiedskommissionen sind in allen Bundesländern eingerichtet und bestehen aus einem pensionierten vorsitzenden Richter und je zwei Beisitzern, die von der zuständigen Ärztekammer und dem Dachverband entsendet werden. Die Landesschiedskommission kann die Kündigung entweder aufheben, wenn sie der Meinung ist, dass kein „wichtiger Grund“ in oben aufgezeigtem Sinn für eine Kündigung vorliegt, oder aber diese bestätigen.
Gegen die Entscheidung der Landesschiedskommission kann das Bundesverwaltungsgericht angerufen werden, welches ebenfalls paritätisch besetzt ist, mit einem aktiven Richter als Vorsitzendem. Danach steht nur noch der Rechtszug an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, nämlich an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof, offen.
Empfehlung
Sollte ein Sozialversicherungsträger einen kurativen Einzelvertrag kündigen und der Vertragsarzt dies anfechten wollen, empfiehlt sich die sofortige Kontaktaufnahme mit einem im Medizinrecht versierten Juristen, da die 14-tägige Frist der Anfechtung gegenüber der Landesschiedskommission wenig bekannt ist.
Literatur:
beim Verfasser
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