© luismolinero – stock.adobe.com

Lohnabgabenfreie Auszahlung

Mitarbeiterprämie 2024

Als Nachfolger der Teuerungsprämie, die es in den Jahren 2022 und 2023 gegeben hat, wurde für das Jahr 2024 im §124b Z 447 EStG 1988 vom Gesetzgeber die Möglichkeit einer lohnabgabenfreien Mitarbeiterprämie geschaffen. Der große Unterschied zur Teuerungsprämie der letzten Jahre sind die verschärften Voraussetzungen zur begünstigten Gewährung von Mitarbeiterprämien.

Aufnahme in die Kollektivverträge

Bei jenen Berufsgruppen, die Kollektivverträge ausverhandeln, muss im jeweiligen Kollektivvertrag entweder die Verpflichtung oder die Möglichkeit zur lohnabgabenfreien Auszahlung der Mitarbeiterprämie vorgesehen sein.

Da jede Landesärztekammer ihre Kollektivverträge einzeln verhandelt, ist eine Klärung, ob eine lohnabgabenfreie Auszahlung einer Mitarbeiterprämie möglich ist, anhand der jeweils aktuellen Kollektivverträge im jeweiligen Bundesland notwendig.Diese Aufnahme in die jeweiligen Kollektivverträge ist bisher nur in Niederösterreich, Salzburg und Tirol erfolgt. Es bleibt daher abzuwarten und zu hoffen, dass auch in den anderen Bundesländern die entsprechenden Aufnahmen in die Kollektivverträge erfolgen. Eine Gewährung von lohnabgabenfreien Mitarbeiterprämien ohne kollektivvertragliche Grundlage kann nicht empfohlen werden.

Höhe der Mitarbeiterprämien

Die Mitarbeiterprämie beträgt auch dieses Jahr wieder maximal €3000,– pro Mitarbeiter. Für die Teuerungsprämien in den letzten Jahren war allerdings eine Vereinbarung nur für die letzten €1000,– und nicht für die ersten €2000,– notwendig. Bei der Mitarbeiterprämie 2024 ist für den gesamten Betrag, den man auszahlen möchte, die kollektivvertragliche Verankerung notwendig.

Die Mitarbeiterprämie muss als zusätzliche Zahlung gewährt werden und darf nicht durch die Umwandlung bereits bestehender Gehaltsbestandteile „entstehen“. Die Auszahlung muss aber nicht als einmalige Zahlung erfolgen, sondern kann in mehreren Tranchen durchgeführt werden.

Befreite Auszahlung

Wenn die Mitarbeiterprämien dann ausbezahlt werden können, fallen keinerlei Lohnabgaben an; d.h., es sind einerseits keine Sozialversicherungsabgaben oder Zahlungen an die Gemeinde (Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) zu leisten und andererseits hat der Dienstnehmer dafür keine Lohnsteuer zu entrichten. Die Prämie kostet den Dienstgeber also nicht mehr als den vereinbarten Betrag, den der Dienstnehmer netto erhalten soll.

Back to top