
Novelle des Apothekengesetzes
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Die bevorstehende Apothekengesetznovelle wird sich auch auf Ärzte und ärztliche Hausapotheken auswirken: Nicht nur ist eine erweiterte Zustellbefugnis für öffentliche Apotheken vorgesehen, sondern auch die Einrichtung von dislozierten Abgabestellen und auch die Erlaubnis für Apotheker, einfache diagnostische Untersuchungen durchzuführen.
Wie den Medien zu entnehmen war, wurde von der Bundesregierung ein Gesetzesentwurf zur Änderung des Apothekengesetzes in Begutachtung geschickt. Die Begutachtungsfrist ist abgelaufen und der Gesetzesentwurf wird derzeit überarbeitet. Es ist zu erwarten, dass er in Kürze dem Parlament vorgelegt werden wird (Stand Ende November 2023). Die geplanten Ausführungen sind demnach noch nicht endgültig, es sind durchaus noch Abänderungen im Gesetzwerdungsprozess denkbar.
Im Folgenden sollen bevorstehende Änderungen dargestellt werden, die Ärzte und ärztliche Hausapotheken betreffen.
Zustellbefugnis
In begründeten Einzelfällen (also nicht generell) dürfen öffentliche Apotheken in ihrem Versorgungsgebiet dringend benötigte Medikamente an Patienten zustellen oder die Zustellung veranlassen. Nicht geregelt ist die Frage, wer die Zustellung vornehmen darf: ob dies nur ein befugter Pharmazeut oder auch ein Taxifahrer sein kann. Zur Gewährleistung der Medikamentensicherheit kann dies wohl nur ein befugter Pharmazeut sein.
Das Versorgungsgebiet einer ärztlichen Hausapotheke gehört nicht zum Versorgungsgebiet einer öffentlichen Apotheke, weshalb öffentliche Apotheken keine Zustellungen im Versorgungsgebiet ärztlicher Hausapotheken vornehmen dürfen. Es wird daher weiterhin ausschließlich der hausapothekenführende Arzt auf Visiten Medikamente in seinem Versorgungsgebiet ausgeben.
Immobile Personen
Weiter ausgedehnt werdensoll die Zustellbefugnis von öffentlichen Apotheken in Alten- und Pflegeheimen oder sonstigen Betreuungseinrichtungen: In bedarfsgerechtem Ausmaß dürfen immobilen Bewohnern in Hinkunft Medikamente zugestellt werden, wenn die entsprechende Beratung sichergestellt ist. Das bedeutet keine generelle Zustellbefugnis, sondern nur eine solche an immobile Patienten, und auch nur dann, wenn diese von qualifiziertem Personal durchgeführt wird. In Alten- und Pflegeheimen wird es sohin in Zukunft für die Medikamentenzustellung zwei Klassen an Patienten geben: immobile und mobile Patienten.
Für Hausapotheker ist keine solche generelle Zustellbefugnis vorgesehen, sodass Medikamente weiterhin nur auf Visiten ausgegeben werden dürfen.
Dislozierte Abgabestellen
Eine dislozierte Abgabestellte ist eine von der Offizin getrennte Abgabestelle, in der für kurze, zeitlich beschränkte Zeiträume Medikamente abgegeben werden dürfen. Nur ein beschränktes Warensortiment soll zulässig sein, nämlich entweder vorbestellte Medikamente oder solche, die regelmäßig benötigt werden. Damit kann sichergestellt werden, dass Patienten nicht bis in die oft weit entfernte öffentliche Apotheke fahren müssen; dennoch bleibt den Patienten der Weg in die Abgabestelle nicht erspart. Dislozierte Abgabestellen von öffentlichen Apotheken sollen nur in ihrem Versorgungsgebiet zulässig sein und erfordern eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung setzt einen vorhandenen Bedarf voraus. Damit ist sichergestellt, dass dislozierte Abgabestellen nicht im Versorgungsgebiet von ärztlichen Hausapotheken, anderen öffentlichen Apotheken oder Filialapotheken zugelassen werden dürfen.
Der Gesetzestext erwähnt in diesem Zusammenhang die Hausapotheken zwar nicht ausdrücklich. Aus den Erläuterungen geht aber hervor, dass wohl nur ein Redaktionsversehen vorliegt, das bis zur Gesetzwerdung noch korrigiert werden wird.
Viel patientenfreundlicher wäre es gewesen, hätte der Gesetzgeber für regelmäßig benötigte Medikamente ein Disponierrecht für Ärzte vorgesehen: Patienten müssten dann weder eine öffentliche Apotheke noch eine Abgabestelle für ihre Medikamente aufsuchen, sondern würden Standardmedikamente direkt beim Arzt beziehen können. Auch eine Aufhebung der starren Kilometergrenzen für die Zulassung von Hausapotheken wäre effektiver gewesen als die Zulassung von apothekeneigenen Abgabestellen.
Einfache diagnostische Maßnahmen
Apotheker sollen in Hinkunft einfache Gesundheitstests einschließlich der Blutabnahme aus der Kapillare sowie zur Sekretabnahme mittels Abstrich aus Rachen und Nase vornehmen dürfen. Nicht vorgesehen ist freilich, dass Apotheker aus den so gewonnenen Gesundheitsdaten Rückschlüsse medizinischer Hinsicht ziehen dürfen. Die „Interpretation“ dieser Gesundheitsdaten und die Entscheidung über die Behandlung allfälliger pathologischer Gesundheitswerte obliegen nach wie vor den Ärzten allein.
Apotheker werden daher in Hinkunft Blutdruck oder Blutzucker messen dürfen. Die Beurteilung, ob die gewonnenen Werte pathologisch sind und welche Behandlung erfolgen soll, obliegt weiterhin ausschließlich Ärzten.
Weitere Inhalte
Eine Impfbefugnis ist nicht vorgesehen. Auch soll dem Vernehmen nach keine „Autidem“-Regelung kommen. Diese mag zwar in anderen Ländern funktionieren, dabei wird aber gerne übersehen, dass in Ländern, in denen „aut idem“ vorgesehen ist, Medikamente die Namen der Wirkstoffe tragen und alle Generika den gleichen Namen haben. Da in Österreich Medikamente üblicherweise Handelsnamen tragen, kennen Patienten den Wirkstoff nicht und könnten wirkstoffgleiche Medikamente am Namen nicht unterscheiden, was zu Einnahmeproblemen führen könnte.
Falls im Gesetzwerdungsprozess noch Änderungen an der Novelleerfolgen, die von Interesse sind, wird an dieser Stelle darüber berichtet werden.
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