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Aktuelles OGH-Urteil

Recht zur Abgabe von Medikamenten

Die Abgabe von Medikamenten ist in Österreich den öffentlichen Apotheken vorbehalten. Nur ausnahmsweise und unter engen gesetzlichen Voraussetzungen, meist in ländlichen Gebieten, steht Ärzten für Allgemeinmedizin mit der Berechtigung zur Errichtung und Führung einer Hausapotheke auch dieses Recht allgemein in ihrem Versorgungsgebiet zu.

Das Ärztegesetz bestimmt in §57 Abs. 1, dass auch Ärzte, die keine Berechtigung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke besitzen, verpflichtet sind, „die nach der Art ihrer Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten“. In diesem engen Bereich dürfen (und müssen wohl) alle Ärzte Medikamente nicht nur lagern und anwenden, sondern auch abgeben.

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