Steuerliche Absetzbarkeit von KFZ-Kosten
Autor:
Mag. Hans-Georg Goertz
Steuerberater und geschäftsführender Gesellschafter der ECOVIS Austria Wirtschaftsprüfungs-Steuerberatungs GmbH, Wien
E-Mail: goertz@ecovis.at
Web: www.ecovis.at
Bei der betrieblichen Nutzung eines KFZ müssen einige Vorgaben beachtet werden, damit die anfallenden Kosten auch steuerlich geltend gemacht werden können.
Grundsätzlich sind alle betrieblichen Fahrten eines selbstständigen Arztes steuerlich absetzbar. Als betrieblich gelten Fahrten für Fortbildungen, für Visiten, zu den Ärztekammern, zur Gebietskrankenkasse, zum Steuerberater oder auch Fahrten zum Einkauf für die Ordination. Im Unterschied zu angestellten Ärzten können aber auch die Fahrten vom Wohnort zur Ordination bzw. zu den Orten, an denen die selbstständige ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, abgesetzt werden. Man denke hier an Vertretungsärzte oder Arbeitsmediziner.
Fahrtenbuch
Grundsätzlich müsste man alle Fahrten in einem Fahrtenbuch erfassen, in dem das Datum, die Orte, die Zeit und der Kilometerstand am Anfang und am Ende der Fahrt erfasst werden. Mittlerweile wird meist akzeptiert, dass nur die betrieblichen Fahrten angeführt werden. Auch sind elektronische Fahrtenbücher zulässig. Mit diesem Fahrtenbuch kann man dann den Anteil der betrieblichen Nutzung des Autos ermitteln. Wem dies zu mühsam ist, kann die prozentuelle betriebliche Nutzung auch schätzen; allerdings ist dies dann in den meisten Fällen Diskussionspunkt bei Betriebsprüfungen.
Berufliche vs. private Nutzung
Beträgt die berufliche Nutzung über 50%, gilt das KFZ als zum Betriebsvermögen zugehörig. Sowohl vom Wert des Wagens als auch von den laufenden Kosten kann dann der betrieblich ermittelte Prozentsatz steuerlich geltend gemacht werden. Es können der Kaufpreis oder die Leasingraten, Benzinrechnungen, Reparaturen, die KFZ-Versicherung, Reinigungskosten, kleinere Ersatzteile, Reifen, Parkgebühren und die Vignette berücksichtigt werden.
Nicht abzugsfähig sind Verkehrsstrafen und eindeutig private Kosten, wie private Parkplätze oder auch Anhänger und Dachboxen.
Anschaffungskosten
Unabhängig davon, ob Kauf oder Restwertleasing: Der Kaufpreis eines neuen Autos ist immer noch auf acht Jahre zu verteilen. Bei gebrauchten Wagen ist auf die Erstzulassung abzustellen und die Zeit zwischen Erstzulassung und dem Zeitpunkt des Kaufes von den acht Jahren abzuziehen. Ein drei Jahre alter Wagen wäre demnach noch auf fünf Jahre abzuschreiben. Außerdem darf ein Auto laut Finanz nur €40000,– kosten. Der darüber hinausgehende Kaufpreis ist als Luxustangente steuerlich nicht absetzbar, es sei denn, es handelt sich um einen Fiskal-LKW. Eine Liste zu diesen Fiskal-LKW gibt es auf der Seite des Finanzministeriums.
Eine weitere Ausnahme stellt das „operating leasing“ dar. Es erfolgt zwar keine Verteilung auf acht Jahre, aber es ist auch hier die Luxustangente zu berücksichtigen. Außerdem darf kein Restwert vereinbart werden und der Leasinggeber muss das Risiko der Verwertung allein tragen.
Kilometergeld
Wird der Wagen unter 50% betrieblich genutzt, können nicht die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden, sondern das amtliche Kilometergeld pro betrieblich gefahrenen Kilometer. Hier gibt es nach fast 20 Jahren endlich positive Aussichten. Die Bundesregierung hat laut einer Regierungsvorlage vor, im Herbst eine Erhöhung des Kilometergeldes von 42Cent auf 50Cent pro Kilometer zu beschließen. Dies entspricht einer Erhöhung von etwa 20%. Dies klingt zwar nach einer deutlichen Erhöhung, allerdings stieg im Vergleich die Inflation in diesen 20 Jahren um fast 50%. Aber immerhin.
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