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Neue Plattform soll alle Spitaldaten sammeln

Der Bundesrat möchte eine einmalige Datenerhebung im Spitalbereich forcieren. Dazu sollen nun mehrere Gesetze geändert werden.

Bern. Die gesetzlich vorgesehene Übermittlung von Spitaldaten soll zukünftig über eine vom Bundesamt für Statistik (BFS) geführte Webseite passieren, wo alle (anonymisierten) Daten gesammelt werden. Ziel ist die einmalige Erhebung der Daten («once only»). Eine entsprechende Vernehmlassung zur Änderung des Gesetzes wurde vom Bundesrat in der Sitzung am 13. Dezember eröffnet. Derzeit müssen Spitalbetriebe ihre zum Teil deckungsgleichen Daten über verschiedene Plattformen oder Erhebungen dem BFS, der SwissDRG AG, den Versicherern oder dem Spitalverband H+ liefern. Die erwarteten Vorteile der einmaligen Datenerhebung sind die Vermeidung redundanter Erhebungen, eine bessere Organisation und Transparenz der Datenflüsse sowie ein verbesserter Datenzugang.

Der neue Entwurf zur Änderung des Gesetzes sieht vor, Artikel 59a KVG, der das Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten nur teilweise umsetzt, aufzuheben und seinen Inhalt auf zwei neue, präzisere Artikel zu übertragen, die eine vereinfachte Übermittlung der Daten von Leistungserbringern ermöglichen sollen. Mit dieser Lösung haben Kantone, Versicherer, Spitäler und Gerichte eine gemeinsame Grundlage zur Datennutzung für Planungszwecke und Preisgestaltung. Die Daten bleiben jedoch anonymisiert. Zur Umsetzung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten wurde unter Federführung des BFS eine technische Lösung mit den betroffenen Akteuren erarbeitet: Leistungserbringer, Bundesamt für Gesundheit, Versicherer, Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren und Konferenz der regionalen statistischen Ämter der Schweiz.

Konkret betroffen sind von der geplanten Gesetzesänderung das Bundesstatistikgesetz, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung, das Bundesgesetz über die Unfallversicherung, das Bundesgesetz über die Militärversicherung und das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung. Die angepassten Rechtsgrundlagen sollen eine spätere Integration der Verarbeitung ambulanter Daten in die vom BFS betriebene Lösung ermöglichen. (kagr)

Quelle: Bundesrat

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