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Wann man über die Behandlungsalternative Sectio aufklären muss
Jatros
Autor:
o. Univ. Prof. Dr. Peter Husslein
Vorstand der Universitätsklinik für Frauenheilkunde, Wien; Leiter der Abteilung für Geburtshilfe und feto-maternale Medizin<br> E-Mail: peter.husslein@meduniwien.ac.at
30
Min. Lesezeit
25.05.2017
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<p class="article-intro">Die Frage, in welchem Umfang der Arzt den Patienten aufklären muss, ist keine feststellungsfähige Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage, die nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten ist. Grundsätzlich muss der Arzt nicht auf alle nur denkbaren Folgen einer Behandlung hinweisen. Die ärztliche Aufklärungspflicht ist aber beim Vorliegen sogenannter typischer Gefahren verschärft.</p>
<p class="article-content"><div id="keypoints"> <h2>Key Points</h2> <ul> <li>Bei Vorliegen des Basisrisikos ist eine ungefragte Aufklärung über die Behandlungsalternative Sectio nicht notwendig.</li> <li>Ist das Basisrisiko erhöht, hat der Arzt auf die Behandlungsalternative Sectio hinzuweisen.</li> <li>Wünscht die Schwangere einen Kaiserschnitt, ist auf die Behandlungsalternativen mit ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen einzugehen (und naturgemäß dann der Wunsch der aufgeklärten Schwangeren umzusetzen).</li> <li>Das Argument, eine Schwangere könnte unter der Geburt nicht aufgeklärt werden, ist prinzipiell nicht gültig, außer man kann tatsächlich nachweisen, dass sie im konkreten Fall nicht aufgeklärt werden kann, dann gilt der „mutmaßliche Wille“. Auf Letzteren kann man sich berufen, wenn eine Frau beim Durchtritt des Schädels nach einem Kaiserschnitt ruft …</li> </ul> </div> <p>Die Typizität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet, auch bei der Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist und den nicht informierten Patienten überrascht, weil er nicht damit rechnet <strong>(4 Ob 132/06 z)</strong>. <br />Diese typischen Risiken müssen erhebliche Risiken sein, die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen, ohne dass dabei nur auf die Häufigkeit der Verwirklichung dieses Risiko abzustellen wäre. <br />Nahezu alle ernsten Komplikationen der vaginalen Geburt erfüllen diese Kriterien:</p> <ul> <li><em>eingriffsspezifisch</em> (weil mit der Geburt vergesellschaftet)</li> <li><em>ernst</em> – z.B. Dammriss III. Grades, Uterusruptur, Tod des Kindes</li> <li>Es trifft die betroffene Schwangere meist <em>unerwartet</em>.</li> </ul> <p>Daraus müsste man ableiten, dass die Behandlungsalternative Sectio (die diese Komplikationen umgeht – allerdings zum Preis anderer möglicher Komplikationen) bei der Schwangerenbetreuung grundsätzlich in die Diskussion eingebracht werden müsste. In früheren Zeiten, als ein Kaiserschnitt mit beträchtlichen (!) Risiken verbunden war, war es aber naheliegend, dass eine solche Aufklärung kontraproduktiv gewesen wäre.</p> <p>Heute – mit Einführung der Spinalanästhesie, der Modifikation der Sectiotechnik und der generellen Einführung einer Thrombose- und Antibiotikaprophylaxe – ist sowohl die Mortalität als auch die Morbidität eines <em>geplanten Kaiserschnitts</em> mit dem Versuch der vaginalen Geburt vergleichbar – und das ist ja die Entscheidung, die die Frau treffen muss. <br />Es ist daher grundlegend falsch, die Ergebnisse nach Kaiserschnitt und nach vaginaler Geburt miteinander zu vergleichen – ein vaginaler Geburtsversuch kann mit einer einfachen vaginalen Geburt, einer protrahierten Geburt mit oder ohne vaginale operative Geburtsbeendigung mit einem sekundären Kaiserschnitt und in Einzelfällen sogar mit einem Akutkaiserschnitt mit allen damit verbundenen negativen Konsequenzen enden. Daher könnte man argumentieren, dass alle Schwangeren über die Sectio aufgeklärt werden müssen. <br />Um aber einer juristisch geforderten Aufklärung aller Schwangeren über die Behandlungsalternative Sectio auszuweichen, hat der OHG klargestellt:</p> <ul> <li>Liegt nur das Basisrisiko des Versuches einer vaginalen Geburt vor, ist über die geplante Sectio nicht aufzuklären, weil die Geburt ein natürlicher Vorgang ist <strong>(10 Ob 107/02 n)</strong>, solange der Arzt eine Methode anwendet, die dem medizinischen Standard genügt.</li> <li>Daraus ergibt sich aber (mehr oder weniger automatisch), dass bei Erhöhung dieses Basisrisikos die betroffene Frau sehr wohl über die Behandlungsalternative Sectio aufzuklären ist <strong>(7 Ob 299/ 03 a)</strong> – ein durchaus heftig diskutiertes Urteil zu einem Fall, wo es bei einer Geburt mit „verkehrt rotierter Hinterhauptshaltung“ zu einem Dammriss III. Grades gekommen ist und die Gebärende nicht über das erhöhte Risiko dieser Haltungsanomalie und insbesondere nicht über die damit verbundenen möglichen Folgen eines drohenden Dammrisses bzw. über die Möglichkeit, diese Risiken durch einen Kaiserschnitt zu vermeiden, aufgeklärt wurde.</li> <li>Das Argument, dass Frauen unter der Geburt nicht mehr in der Lage seien, eine ärztliche Meinungsäußerung zu verstehen und eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Entbindungsart zu treffen, wurde vom OGH in einem anderen Urteil <strong>(5 Ob 162/03 i)</strong> mit der Feststellung weggewischt, „dass dies von der beklagten Partei im konkreten Fall nicht nachgewiesen werden konnte“. Wortwörtlich heißt es in diesem Spruch: „Auch andere Patienten werden sich häufig in Ausnahmesituationen befinden, ohne dass deshalb eine ärztliche Aufklärung sinnlos wäre …“</li> <li>Konsequent ist auch der Rest des Urteils im letztgenannten Entscheid, dass auf Wunsch einer Schwangeren der Arzt in Erfüllung des Behandlungsvertrages zu einer medizinischen Aufklärung auch dann verpflichtet ist, wenn aufgrund seines medizinischen Fachwissens im konkreten Fall ein Kaiserschnitt nicht als indiziert angesehen wird.</li> </ul> <p>Unabhängig von diesen Vorgaben des OGH ist es wahrscheinlich aus Respekt vor der Autonomie der Schwangeren nicht falsch, grundsätzlich in jedem Fall den Geburtsmodus mit der Schwangeren zu besprechen – mit den verschiedensten Perspektiven, idealerweise in mehreren Gesprächen.</p> <p> </p> <p><span class="link-color"><a class="article-link" href="../fachthemen/8049" data-locked="0">zurück zum Themenschwerpunkt zur OEGGG Jahrestagung</a></span></p> <p> </p></p>
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<a class="literatur" data-toggle="collapse" href="#collapseLiteratur" aria-expanded="false" aria-controls="collapseLiteratur" >Literatur</a>
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<p>beim Verfasser</p>
</div>
</p>
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