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Abnehmspritzen sorgen für Wirbel zwischen Swissmedic und Medien

Laut Swissmedic gibt es vier laufende Verfahren mit Medienverlagen rund um die Berichterstattung zu Abnehmspritzen. Man verweist auf den gesetzlichen Auftrag zur Kontrolle der Berichterstattung und Werbung für Arzneimittel.

Bern. Die schweizerische Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Heilmittel, Swissmedic, ist nach eigenen Angaben mit mehreren Medienverlagen übers Kreuz geraten: «In verschiedenen Medien wurde behauptet, Swissmedic unterbinde fast jede Berichterstattung zu Abnehmspritzen.» Diese Aussage sei falsch, schliesslich würden sich allein unter dem Stichwort «Abnehmspritzen» in der Schweizerischen Mediendatenbank im Jahr 2024 rund 1350 Publikationen zu diesem Thema finden, heisst es in einer aktuellen Aussendung. Und weiter: «Nicht nur für Arzneimittel, sondern auch für andere Produktkategorien (Alkohol, Tabakwaren) gibt es werberechtliche Vorgaben, die auch in redaktionellen Beiträgen einzuhalten sind. Zurzeit gibt es vier laufende Verfahren zwischen Swissmedic und Medienverlagen. In einem Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die Beanstandung von Swissmedic gestützt», geht die Behörde in die Offensive.

Swissmedic beruft sich in diesem Zusammenhang auf den gesetzlichen Auftrag hinsichtlich der Kontrolle der Berichterstattung und Werbung für Arzneimittel. Im Vordergrund stünde die Sicherheit der Patient:innen. Konkret würde analysiert, ob Berichterstattung und Werbung keine falschen Versprechungen bezüglich Wirksamkeit oder Sicherheit machen, wissenschaftlich fundiert sind und nicht zu übermässiger Einnahme von Arzneimitteln verleiten oder falsche Sicherheit suggerieren. Überprüft werden Print-, elektronische (Radio und TV) und Onlinemedien sowie Social-Media-Plattformen.

Für einen werbenden Charakter – und damit einen Verstoss gegen die Arzneimittel-Werbeverordnung – spricht laut Swissmedic, wenn einzelne Medikamente herausgehoben und ihre Vorzüge in ein besonderes Licht gerückt werden. So seien zum Beispiel Erfahrungs- oder Erfolgsberichte von Patient:innen, Preisvergleiche und Empfehlungen Werbung.

Vorgaben für korrekte Berichterstattung

Gemäss der Arzneimittel-Werbeverordnung seien Informationen allgemeiner Art über die Gesundheit oder Krankheiten erlaubt, heisst es vonseiten der Behörde weiter – sofern sie sich weder direkt noch indirekt auf Arzneimittel beziehen. Darüber hinaus sei es auch möglich, Arzneimittel bei Themen von allgemeinem Interesse zu erwähnen, allerdings nur, wenn mehrere Bedingungen erfüllt werden: So seien im Sinne der Vollständigkeit alle Therapiemöglichkeiten zu erwähnen – auch nicht medikamentöse. Weiters müsse auf eine ausgewogene Berichterstattung geachtet werden, bei der keine der erwähnten Therapiemöglichkeiten in ein besonderes Licht gerückt oder als den anderen überlegen dargestellt werden dürfe. Zuletzt gehe es um eine sachliche Information, bei der nebst den positiven auch die negativen Eigenschaften der Therapie offenzulegen sind.

Im Jahr 2023 hat Swissmedic bei Werbemassnahmen 80 Fälle bearbeitet. In 27 Fällen wurden Verwaltungsverfahren eröffnet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. In fünf Fällen wurde ein Strafverfahren eingeleitet. In 36 Angelegenheiten machte Swissmedic die Zulassungsinhaberinnen auf den Werbeverstoss aufmerksam, in den übrigen zwölf Fällen wurden entweder keine Verstösse festgestellt oder die Swissmedic war nicht zuständig für den Vollzug. (ehs)

Quelle: Swissmedic

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